Der Baulaie spricht meistens von Grundstücken und Häusern oder Gebäuden - Juristen denken anders.
Das Gesetz geht vom Grundstück aus. Dieses Grundstück wird mit einer Flurstücksnummer bezeichnet. Normalerweise gehört alles, was auf diesem Grundstück steht, zum Grundstück. Den Begriff Haus findet man im Gesetz eigentlich nicht und der Grundstückseigentümer ist von Gesetzeswegen auch Eigentümer aller Gebäude auf dem Grundstück. Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist.
Er kann den Besitz, also die tatsächliche Nutzung, anderen überlassen: es gibt Wohnrechte, Pacht, Miete und viele andere Formen der Besitzausübung.
Das Eigentum am Grundstück selbst wird durch Auflassung und Umschreibung im Grundbuch übertragen. Beim Besitz ist dies viel einfacher durch Überlassung der Nutzung geregelt.
Ein Grundstückseigentümer hat auch Pflichten, wobei hier beispielsweise die Verkehrssicherungspflicht oder die Zahlung von Grundsteuern auf die Besitzer, also zum Beispiel die Pächter, übertragen werden kann.
Grundeigentum ist eine sehr hochwertige Eigentumsform - immerhin sind Grundstücke nicht beliebig vermehrbar. Daher liegt im Grundbesitz eine dauerhafte Wertanlage.
Als Fachanwaltskanzlei vertreten wir Ihre Interessen in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Baurechts - darunter fällt auch das Grundstücksrecht.
Rechtsanwältin Pohle-Kunz ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und berät sie gerne ausführlicher.
Wir unterstützen und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich.
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