Wenn Sie selbst bauen wollen, sind die Rechte Ihrer Nachbarn zu beachten. Genau so können Sie als Nachbar betroffen sein, wenn an Ihrer Grundstücksgrenze oder im Nachbarbereich gebaut oder erweitert wird.
In den in jedem Bundesland unterschiedlichen Nachbarrechtsgesetzten sind zum Beispiel Abstandsrechte, Fensterreche oder Rechte zu Stützmauern oder zum Dämmungsüberstand enthalten und auch Geruchsbelästigungen, das Durchleiten von Leitungen, Überfahrtsrechte und ähnliches sind hier geregelt. Diese Rechte kann man selbst durchsetzen. Wenn die Verständigung mit dem Nachbarn nicht hilft, zur Not durch das Amtsgericht oder Landgericht. Auch Abwehrrechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden auf diese Weise durchgesetzt.
Die Landesbauordnungen der Länder, die Baunutzungsverordnungen oder zum Beispiel das Baugesetzbuch sind der öffentlich-rechtliche Bereich des Nachbarrechts. Zuständig sind die Baubehörden und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte. Nachbarabstände zu Bauvorhaben, die Sicherung von Abgrabungen, die Art der Nutzung eines Grundstücks oder der Zugang zu Licht und Luft sind die Rechte, auf die der Nachbar selbst Anspruch hat. Die weiteren nachbarrechtlichen Regelungen wie zum Beispiel das Maß der Grundstücksnutzung oder auch planungsrechtliche Gegebenheiten müssten von der Baubehörde durchgesetzt werden. Hier liegt die Grenze zu den direkten Ansprüchen des Nachbarn. Es gibt hierbei auch Überschneidungen: wenn eine Behörde gegebene Nachbarrechte nicht durchsetzt, kann der betroffene Nachbar auch die Eigeninitiative ergreifen.
Die Fülle der gesetzlichen Regelungen ist nicht einfach zu überblicken. Im Konflikt zwischen Anspruch und Abwehrrecht finden sich aus Gesetz und Rechtsprechung viele Lösungen, um ein erträgliches nachbarliches Verhältnis zu ermöglichen.
Als Fachanwaltskanzlei mit langer Erfahrung im Bereich Baunachbarrecht vertreten wir all Ihre Interessen.
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